DGUV Information 214-021 - Biologische Arbeitsstoffe beim Umgang mit Verstorbenen

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Abschnitt 2 - 2 Allgemeine Hygienemaßnahmen

Die allgemeinen Hygienemaßnahmen gelten grundlegend für jeden Umgang mit Verstorbenen.

Weitergehende Schutzmaßnahmen sind erforderlich, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die allgemeinen Hygienemaßnahmen nicht ausreichend sind. Für Personen, die direkten Kontakt mit Verstorbenen haben, sind Schutzimpfungen zu empfehlen, der Umfang ist mit dem Betriebsarzt abzustimmen. Für bestimmte Personenkreise sind nach Anhang IV der Biostoffverordnung Schutzimpfungen vorgeschrieben.

Gefährdung: Krankheiten auslösende Mikroorganismen können durch den Kontakt mit dem Verstorbenen auf den lebenden Menschen übertragen werden. Beim Kontakt mit Verstorbenen wird das von ihnen ausgehende Infektionsrisiko durch das Einhalten allgemeiner Hygienemaßnahmen verringert.

Schutzmaßnahmen:

  • Schutzkleidung (z.B. Einwegschürze) tragen,

  • Schutzhandschuhe tragen (Abbildung 5). Die Schutzhandschuhe müssen flüssigkeitsdicht und auf die Tätigkeit abgestimmt sein: Beim Umgang mit Verstorbenen medizinische Einmalhandschuhe (DIN EN 455) verwenden; bei Desinfektionsarbeiten auf ausreichende Chemikalienbeständigkeit achten, bei Umbettungen und Bergungen ausreichende mechanische Beständigkeit sicherstellen. Handschuhe aus saugfähigem Material (Leder) oder gepuderte Naturlatexhandschuhe (Allergiegefahr) sind ungeeignet,

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Abbildung 5: Schutzhandschuh, Spritzschutz

  • Hygieneplan/Reinigungs- und Desinfektionsplan (s. z.B. "Anleitung zum Hygieneplan für Bestatter") aufstellen und einhalten,

  • leicht zu reinigende Oberflächen und Fußböden vorsehen (Abbildung 6),

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Abbildung 6: Leicht zu reinigende Oberflächen

  • auch an wechselnden Einsatzorten (z.B. Bestattungskraftwagen, Friedhöfe) Wasch- und Desinfektionsmöglichkeiten vorsehen. Hautkontakt mit Verstorbenen vermeiden, Unterarme bedecken,

  • bei der Arbeit nicht essen, trinken und nicht rauchen,

  • vor Pausen die Hände reinigen,

  • an Händen und Armen keine Schmuckstücke und Uhren tragen,

  • Beschäftigte regelmäßig über anzuwendende Hygienemaßnahmen unterweisen,

  • Arbeitskleidung und Privatkleidung getrennt aufbewahren,

  • Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstungen sind regelmäßig und bei Bedarf zu reinigen oder zu wechseln; Einweg-Schutzausrüstung (z.B. Atemschutz, Handschuhe) ist nur einmal zu verwenden,

  • Pausen- oder Bereitschafträume nicht mit verschmutzter Arbeitskleidung betreten,

  • Abfälle sind in geeigneten Behältnissen zu sammeln (Abbildung 7),

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Abbildung 7: Kanülenbehälter

  • Arbeitsstätten sind mit Mitteln zum Händereinigen (fließendes warmes und kaltes Wasser, Betätigung ohne Zuhilfenahme der Hände) und Desinfizieren (Desinfektionsmittelspender) sowie zum Abtrocknen (Einmalhandtuch) auszurüsten,

  • Hautschutz- und Hautpflegemittel zur Verfügung stellen und benutzen.

Ergänzung: weitere Informationen siehe TRBA 500 "Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen"; spezielle Tätigkeiten erfordern ggf. weitergehende Hygienemaßnahmen.

Erste Hilfe

  • Bei Stich-, Schnittverletzungen Blutung aus der Wunde anregen (1-2 Minuten), dann desinfizieren und verbinden/abdecken; gegebenenfalls zum Arzt,

  • Bei Verletzungen durch Spritzen-Kanülen auf jeden Fall nach den Sofortmaßnahmen zum Arzt!

  • Verbandbucheintrag vornehmen.