DGUV Information 214-021 - Biologische Arbeitsstoffe beim Umgang mit Verstorbenen

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Abschnitt 6 - 6 Hygiene

Arbeitsbereiche, in denen mit biologischen Arbeitsstoffen umgegangen wird, sind regelmäßig zu reinigen und ggf. zu desinfizieren. Diese Maßnahmen sollten in einem Hygieneplan festgelegt werden. Es ist zwischen Reinigung und Desinfektion zu unterscheiden:

Reinigung: Entfernung von Verunreinigungen ohne bestimmungsgemäße Abtötung von Mikroorganismen.

Desinfektion: Prozess, durch den die Anzahl vermehrungsfähiger pathogener Mikroorganismen reduziert wird mit dem Ziel, dass keine Infektionsgefährdung mehr besteht.

Gefährdung: Bei der Reinigung und Desinfektion kann es je nach Arbeitsverfahren zu Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe kommen. Diesen Tätigkeiten ist in der Regel die Schutzstufe 1 zuzuordnen.

Daneben sind Gefährdungen durch die Reinigungs- und Desinfektionsmittel zu beachten.

Arbeitsstoffe und organisatorische Maßnahmen

  • Im Hygieneplan (Abbildung 12) sind Umfang und Verfahren der Reinigung und Desinfektion festzulegen,

    bgi-5026_abb12.jpg

    Abbildung 12: Hygieneplan

  • für die einzelnen Tätigkeiten sind Betriebsanweisungen zu erstellen,

  • die Beschäftigten/ggf. Fremdfirmen sind einzuweisen und regelmäßig zu unterweisen,

  • verwendete Arbeitsmittel erst desinfizieren, dann reinigen,

  • direkten Kontakt mit biologischen Arbeitsstoffen vermeiden (kein Essen, Trinken, Rauchen in den Versorgungsräumen),

  • Vermeiden von Spritzern und Aerosolbildung,

  • Reinigungsgeräte (Wischlappen, Tücher, Schwämme) möglichst häufig erneuern,

  • angesetzte Gebrauchslösungen sind nur begrenzt verwendbar, Herstellerangaben beachten,

  • es wird empfohlen, insbesondere Mittel aus der DGHM-Liste (mhp-Verlag, Ostring 13, 65205 Wiesbaden) oder RKI-Liste (www.rki.de) zu verwenden,

  • Dosierung, Einwirkzeit, Eignung beachten; bei gleich wirksamen Produkten möglichst gefahrstoffarmes Produkt auswählen. Vorzugsweise bereits einsatzfähige Lösungen verwenden,

  • TRGS 531 Feuchtarbeiten (> 2h Feuchtarbeit, Handschuhtragen) beachten, Hautschutzplan aufstellen, geeignete Hautschutz- und pflegemittel verwenden, Betriebsarzt hinzuziehen,

  • Sprühdesinfektion nur, wenn Wischen o.ä. nicht möglich (Aerosolbildung), nicht auf erhitzte Oberflächen (Heizkörper) geben,

  • für eingesetztes Mittel geeignete Abfallbehälter benutzen,

  • aus dem Sicherheitsdatenblatt Informationen zu Gefahrstoffen (geeignete persönliche Schutzausrüstungen: z.B. Handschuhe) und Luftgrenzwerten entnehmen, Einhaltung der Grenzwerte sicherstellen (z.B. Lüftung, nur begrenzte Flächen bearbeiten),

  • die eingesetzten Handschuhe müssen ausreichend beständig gegenüber den eingesetzten Chemikalien sein; medizinische Einmalhandschuhe nach DIN EN 455 sind in aller Regel hierfür nicht verwendbar.