DGUV Information 214-018 - Schutzmaßnahmen beim Betreiben von Ballenpressenanlagen

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Abschnitt 1 - Vorwort

In dieser BGI werden Sicherheitsmaßnahmen für den Betrieb von Ballenpressenanlagen dargestellt. Bei diesen Anlagen wird loses Material (z.B. Altpapier, Folien, Kartonagen) einer Presse zugeführt, zu Ballen gepresst und verschnürt. Eine Anlage im Sinne dieser BGI umfasst die Presseinrichtung, Aufgabe- und Zuführförderer für das zu verpressende Material sowie die Verschnür- und Verwirbelungseinrichtung.

Biologische Gefährdungen werden nicht betrachtet. Hierzu wird auf die Biostoffverordnung sowie auf die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) verwiesen (z.B. TRBA 210 "Abfallsortieranlagen: Schutzmaßnahmen", TRBA 211 "Biologische Abfallbehandlungsanlagen: Schutzmaßnahmen").

Nach dem "Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG)" hat der Unternehmer aufgrund einer Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind (§ 5 ArbSchG). Grundlage hierfür ist eine Gefährdungsermittlung. Nach § 3 der Betriebssicherheitsverordnung sind bei dieser Ermittlung insbesondere die Gefährdungen zu berücksichtigen, die mit der Benutzung des Arbeitsmittels selbst verbunden sind und die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden. Dazu kann diese BGI unterstützend herangezogen werden.