DGUV Information 203-036 - Laser-Einrichtungen für Show- und Projektionsanwendungen

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Abschnitt 12.3 - 12.3 Organisatorische Schutzmaßnahmen

12.3.1
Müssen sich Personen z. B. aus szenischen Gründen im Showlaserbereich aufhalten, so sind geeignete Schutzmaßnahmen, wie Augenschutz, Markierungen, einstudierte Bewegungsabläufe, zu treffen. Diese Personen sind über die Gefährdungen und die Schutzmaßnahmen zu unterweisen.

12.3.2
Justier- und Wartungsarbeiten an Lasereinrichtungen der Klassen 1M, 2M, 3R, 3B und 4 und an zugehörigen optischen Komponenten dürfen nur von befugten und an diesen Laser geschulten Personen, z. B. durch die Lieferfirma, durchgeführt werden.

12.3.3
Für Lasereinrichtungen der Klasse 3R, 3B oder 4 ist die Einhaltung der EGWs am jeweiligen Aufstellungsort für alle vorgesehenen Effekte durch eine sicherheitstechnische Prüfung einer befähigten Person nachzuweisen. Das Ergebnis der Prüfung ist zu dokumentieren.

12.3.4
Die Showlasereinrichtung darf nur befugten Personen zugänglich sein, dies kann z. B. durch Schlüsselschalter oder Abschrankung realisiert werden.

Die Laser-Show oder -Projektion darf nur durch eine geschulte und vom Unternehmer beauftragte Person durchgeführt werden. Sie muss bei der Show oder Projektion den Strahlengang überwachen und eine Abschaltung des Gerätes bzw. eine Unterbrechung des Strahlenganges bei Störfällen am Gerät, unsicheren Betriebsbedingungen oder Unruhe im Publikum vornehmen. Für die beauftragte Person muss jederzeit ein NOT-AUS-Schalter der Lasereinrichtung funktionstüchtig sichtbar zugänglich sein. Daher sind entsprechende Not-Halt-Taster (früher oft auch als NOT-AUS bezeichnet) vorzusehen. Diese beauftragte Person muss durch eine geeignete Person, z. B. eine Laserschutzbeauftragte oder einen Laserschutzbeauftragten unterwiesen und in die Besonderheiten der Anlage eingewiesen werden.

Ein unbeaufsichtigter Betrieb einer Show- und Projektionslaseranlage ist möglich, wenn unter vernünftigerweise zu erwartenden Bedingungen sichergestellt ist, dass der Laserbereich nicht erreicht wird. Im Folgenden soll ein Beispiel dies erläutern: Ein Lasereffekt "Sternenhimmel" mittels eines grünen Klasse 3R Lasers soll auf einen Baum gerichtet werden. Beim unbeaufsichtigten Betrieb wird der Laser so angebracht, dass er in über 3,5 m Höhe auf dem Betriebsgelände strahlt. Am Boden neben dem Baum wird das Laserwarnzeichen, die Kennzeichnung "Zutritt für Unbefugte verboten" und ein Flatterband angebracht. Ferner ist am Zugang der Name und die Telefonnummer der Laserschutzbeauftragten oder des Laserschutzbeauftragten und der informierten Eingangspforte angebracht.

12.3.5
Die Unternehmer haben dafür zu sorgen, dass die Beschäftigten mindestens einmal jährlich über die Gefahren der Laserstrahlung unterwiesen werden, sowie den vorhandenen Sicherheitseinrichtungen und mit den erforderlichen Schutzmaßnahmen, in Form einer Unterweisung, vertraut gemacht werden, siehe auch TROS Laserstrahlung. Die Unterweisung ist gemäß § 4 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" zu dokumentieren.