DGUV Information 203-036 - Laser-Einrichtungen für Show- und Projektionsanwendungen

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Abschnitt 10 - 10 Jugendarbeitsschutz

Im Hinblick auf die Sicherheit und die Gesundheit von Kindern und Jugendlichen am Arbeitsplatz sind die Vorgaben des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) und der Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV) zu berücksichtigen. Die Bedienung von Einrichtungen mit Showlasern durch Personen unter 18 Jahren darf nur unter Aufsicht erfolgen.