Abschnitt 10 - 10 Jugendarbeitsschutz
Im Hinblick auf die Sicherheit und die Gesundheit von Kindern und Jugendlichen am Arbeitsplatz sind die Vorgaben des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) und der Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV) zu berücksichtigen. Die Bedienung von Einrichtungen mit Showlasern durch Personen unter 18 Jahren darf nur unter Aufsicht erfolgen.