DGUV Information 203-036 - Laser-Einrichtungen für Show- und Projektionsanwendungen

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Abschnitt 7 - 7 Laserschutzbeauftragte

Die Laserschutzbeauftragten (LSB) sind bei Lasern der Klassen 3R, 3B oder 4 vom Arbeitgeber schriftlich zu bestellen. Mit der Bestellung überträgt der Arbeitgeber ihnen die konkreten Aufgaben, Befugnisse und Pflichten.

An Arbeitsplätzen mit Laser-Einrichtungen der Klassen 3R oder höher unterstützt der LSB durch seine Fachkenntnisse den Arbeitgeber oder die fachkundige Person bei der Gefährdungsbeurteilung, die der Arbeitgeber gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) i. V. m. § 3 OStrV vorzunehmen hat und bei der Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen. Die Laserschutzbeauftragten unterstützen den Arbeitgeber bei der Überwachung des sicheren Betriebs der genannten Lasereinrichtungen an Arbeitsplätzen.

Der LSB arbeitet dabei mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsärztin/dem Betriebsarzt zusammen.

Er kennt ggf. entsprechend der Tätigkeit bzw. eingeschränkt auf den entsprechenden Anwendungsbereich:

  1. 1.

    die grundlegenden Regelwerke des Arbeitsschutzes (ArbSchG, OStrV, DGUV Vorschriften, Technische Regeln, Normen und ggf. spezielle Regelungen zum Laserschutz),

  2. 2.

    Kenngrößen der Laserstrahlung,

  3. 3.

    die direkten Gefährdungen (direkte und reflektierte Laserstrahlung) und deren unmittelbare biologische Wirkungen sowie die indirekten Gefährdungen (insbesondere vorübergehende Blendung, Brand- und Explosionsgefährdung, Lärm, elektrische Gefährdung) bei Arbeitsplätzen mit Anwendung von Laserstrahlung,

  4. 4.

    die grundlegenden Anforderungen an eine Gefährdungsbeurteilung,

  5. 5.

    die Gefährdungsbeurteilungen für die Arbeitsplätze, für die er als LSB benannt ist,

  6. 6.

    die Schutzmaßnahmen (technische, organisatorische und persönliche),

  7. 7.

    Rechte und Pflichten der Laserschutzbeauftragten,

  8. 8.

    die Laserklassen nach DIN EN 60825-1 und die Hinweise zu den Laserklassen nach TROS Laserstrahlung, Teil Allgemeines,

  9. 9.

    die Bedeutung der Expositionsgrenzwerte der OStrV,

  10. 10.

    die Inhalte der Unterweisung nach § 8 OStrV sowie

  11. 11.

    den sicheren Betrieb der Laser-Einrichtungen (Ablauf der Show), für die er bestellt ist und weiß, wie diese zu überwachen sind.

Im Rahmen seiner Tätigkeit unterstützt der LSB den Arbeitgeber bei der Unterweisung der Beschäftigten.

Hinweis:

Die Aufgaben und Anforderungen an die Fachkundige bzw. den Fachkundigen für die Gefährdungsbeurteilung sowie für Messung und Berechnung sind in Teil 1 der TROS Laserstrahlung beschrieben. Es ist möglich, dass die Funktionen der Fachkundigen und der Laserschutzbeauftragten in einer Person vereint sind.