Abschnitt 6.1 - 6.1 Prüfung von Show- und Projektionslasern
Die Prüfung von Show- und Projektionslasern richtet sich nach § 14 Betriebssicherheitsverordnung und nach § 5 DGUV Vorschrift 3 bzw. DGUV Vorschrift 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel". Die Prüfplichten beinhalten eine Prüfung vor der erstmaligen Verwendung, wiederkehrende Prüfungen und außerordentliche Prüfungen. Das Ergebnis der Prüfungen ist aufzuzeichnen. Ein aktueller Prüfnachweis ist in geeigneter Form mit dem Show- und Projektionslaser mitzuführen.
Vor der erstmaligen Verwendung sind Show- und Projektionslaser von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen. Prüfinhalte, die im Rahmen eines Konformitätsbewertungsverfahrens geprüft und dokumentiert wurden, müssen nicht erneut geprüft werden. Vor jeder Inbetriebnahme nach einer Montage muss insbesondere folgendes geprüft werden:
Funktion der Sicherheitseinrichtungen des Lasers
Schutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag
Einhaltung der EGW im Zuschauerbereich
Einhaltung des Mindestabstandes
Kennzeichnung und ggf. Absperrung der Laserbereiche
Testlauf nach Montage und Programmierung.
Das Ziel der wiederkehrenden Prüfungen ist, Mängel durch Schäden verursachende Einflüsse rechtzeitig zu erkennen und gefährdende Betriebszustände zu verhindern. Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen sind so festzulegen, dass die Arbeitsmittel bis zur nächsten festgelegten Prüfung sicher verwendet werden können.
Die wiederkehrenden Prüfungen umfassen insbesondere:
korrekte Einstellung der Laserbereiche am Gerät
Einhaltung der Sicherheitsabstände
korrekter Programmablauf
Funktion der Ablenkeinheiten
Wirksamkeit der Shutter
korrekter Einbau und Funktion von Gitterscheiben und Effektfiltern
Schutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag.
Außerordentliche Prüfungen werden nach prüfpflichtigen Änderungen notwendig oder wenn außergewöhnliche Ereignisse stattgefunden haben, die schädigende Einwirkung auf die Sicherheit des Show- und Projektionslasers haben können.
Prüfpflichtige Änderungen sind Änderungen, durch welche die Sicherheit eines Arbeitsmittels beeinflusst wird, z. B. Instandsetzungsarbeiten.
Außergewöhnliche Ereignisse können insbesondere Unfälle, längere Zeiträume der Nichtverwendung oder Naturereignisse sein.