DGUV Information 203-036 - Laser-Einrichtungen für Show- und Projektionsanwendungen

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Abschnitt 6 - 6 Verwendung von Show- und Projektionslasern

Für die Anwendung und den Betrieb von Show- und Projektionslasern gilt insbesondere die OStrV und die TROS Laserstrahlung.

Ein Handlungsbedarf ist z. B. dann gegeben, wenn auf Grund der Anwendung der Checkliste im Anhang 5 "Handlungsanleitung für die Gefährdungsbeurteilung von Show- und Projektionslasern" notwendig sind.

Bei allen Punkten in der Checkliste, die mit "Nein" beantwortet wurden, muss jeweils geprüft werden, ob Änderungen oder Maßnahmen notwendig sind.

Zur Überwachung des sicheren Betriebs der eingesetzten Lasereinrichtungen sind die erforderlichen Maßnahmen wirksam durchzuführen. Die Zuordnung eines Laserproduktes zu einer Laserklasse erfolgt durch den Hersteller. Die Unternehmer dürfen nur Lasereinrichtungen und Zubehör bereitstellen, die den geltenden Rechtsvorschriften und u. a. den in Abschnitt 2 "Laserspezifischen Regelungen" angeführten Regeln der Technik entsprechen.

Die Lasereinrichtungen sind nach den am Einsatzort zu erwartenden Bedingungen auszuwählen und bestimmungsgemäß einzusetzen.

Der Einsatz eines Lasers für Show- oder für Projektionszwecke kann erst dann als sicher angesehen werden, wenn der Strahl ausreichend abgeschwächt, aufgeweitet, aufgeteilt oder so schnell bewegt wird, dass er das Auge ggf. nur sehr kurzzeitig treffen kann und damit die Werte für die Expositionsgrenzwerte (EGW), die von der Wellenlänge, der Bestrahlungsdauer und der Wiederholfrequenz von Pulsfolgen abhängen, nicht überschritten werden. Das Schutzziel kann auch durch den Einsatz eines geeigneten automatischen Strahlabschwächungssystems oder Strahlunterbrechungssystems (z. B. Shutter) erreicht werden.

Der Arbeitgeber hat die Lasereinrichtungen so zu verwenden, dass die Sicherheit und der Gesundheitsschutz aller Beteiligten gewährleistet sind.

Die Verwendung umfasst:
  • Gefährdungsbeurteilung

  • Auf- und Abbau

  • Erprobung

  • Gebrauch

  • Wartung und Prüfung

  • Normalbetrieb

Bei der Benutzung sind die in Abschnitt 12 aufgeführten Schutzmaßnahmen entsprechend dem Grad der Gefährdung durchzuführen bzw. anzuwenden.