DGUV Information 214-017 - Sicherer Einsatz von Abroll- und Abgleitkippern

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Abschnitt 8.4 - 8.4 Sicht- und Funktionskontrolle durch das Fahrpersonal

Das Fahrpersonal hat vor Beginn jeder Arbeitsschicht eine Sicht- und Funktionskontrolle des Fahrzeugs und der Kippeinrichtung durchzuführen. Der Umfang der Fahrzeugkontrollen ist im DGUV Grundsatz 314-002 "Kontrolle von Fahrzeugen durch Fahrpersonal" aufgeführt.

Bei Behältern ist vor dem Aufnehmen eine Sichtkontrolle und ggf. eine Funktionsprüfung durchzuführen.

Unternehmer haben das Fahrpersonal so zu unterweisen, dass es in der Lage ist, bei der Sicht- und Funktionskontrolle Mängel an Fahrzeugen und Behältern zu erkennen. Die Meldung und Beseitigung der Mängel ist zu organisieren.

Die Unfallversicherungsträger empfehlen, dem Fahrpersonal Checklisten zur Verfügung zu stellen (Muster Checkliste s. Anhang 4 oder Prüfliste aus DGUV Grundsatz 314-002 "Kontrolle von Fahrzeugen durch Fahrpersonal") und entsprechende Betriebsanweisungen zu erstellen. Dabei sind die Angaben in den Betriebsanleitungen der Hersteller mit einzubeziehen.