DGUV Information 214-017 - Sicherer Einsatz von Abroll- und Abgleitkippern

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Abschnitt 2.3 - 2.3 Gefährdungsbeurteilung

Unternehmer sind verpflichtet, vor der Verwendung von Abroll- und Abgleitkippern die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Hierbei beraten die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Da Behälter an wechselnden Einsatzorten aufgenommen bzw. abgesetzt und entladen werden, sind auch die Arbeitsbedingungen und besonderen Gefahren am Einsatzort zu beachten. Dies können beispielsweise das Auftreten von Stäuben, Dieselmotoremissionen oder Biostoffen sein.

Ziel ist es, die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für die Beschäftigten möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird. Der Unternehmer hat das Ergebnis seiner Gefährdungsbeurteilung vor der erstmaligen Verwendung der Abroll- und Abgleitkipper zu dokumentieren. Dabei sind mindestens anzugeben:

  • die Gefährdungen, die bei der Verwendung der Abroll- und Abgleitkipper auftreten,

  • die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen,

  • wie die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung eingehalten werden, wenn von den Technischen Regeln zur Betriebssicherheit abgewichen wird,

  • Art und Umfang der erforderlichen Prüfungen sowie die Fristen der wiederkehrenden Prüfungen,

  • das Ergebnis der Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen.