DGUV Information 214-017 - Sicherer Einsatz von Abroll- und Abgleitkippern

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Abschnitt 3.3 - 3.3 Befehlseinrichtungen und drahtlose Übertragungen von Steuerbefehlen für den Fahrzeugaufbau

Befehlseinrichtungen

Befehlseinrichtungen sind Schalteinrichtungen zum Ingang- und Stillsetzen kraftbetriebener Bewegungen von Teilen des Fahrzeugaufbaus. Die Betätigung erfolgt mit Stellteilen, z. B.

  • Hebeln,

  • Drucktastern,

  • Joysticks.

Stellteile von Befehlseinrichtungen, mit denen Gefahr bringende Bewegungen eingeleitet werden, müssen

  • so eingerichtet sein, dass beim Loslassen der Stellteile die eingeleitete Bewegung unterbrochen und gestoppt wird,

  • so gestaltet sein, dass das Betätigen des Stellteils in Zusammenhang mit der jeweiligen Steuerwirkung steht,

  • deutlich sichtbar gekennzeichnet und eindeutig zuzuordnen sein (Abb. 4),

  • so gestaltet sein, dass ein unbeabsichtigtes Betätigen verhindert ist, z. B. durch Bügel, Kragen, Rahmenkonstruktion oder Betätigungselement.

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Abb. 4
Eindeutig gekennzeichnete Stellteile

Von jedem Bedienplatz aus muss sich die Bedienperson vergewissern können, dass sich niemand in den Gefahrenbereichen aufhält.

Not-Halt-Befehlsgeräte (Abb. 5) müssen deutlich erkennbar, gut sichtbar und schnell zugänglich sein und den gefährlichen Vorgang (Gefahr bringende Bewegung) möglichst schnell zum Stillstand bringen, ohne dass dadurch zusätzliche Risiken entstehen.

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Abb. 5
Not-Halt-Taster am Bedienplatz

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Abb. 6
Funkfernsteuerung

Einrichtungen zur drahtlosen Übertragung von Steuerbefehlen

Es dürfen nur Steuerungen eingesetzt werden, die für die Steuerung von Maschinen mit gefahrbringenden Bewegungen geeignet sind. Insbesondere muss sichergestellt sein, dass

  • bei Verbindungsverlust oder fehlerhafter Übertragung alle Bewegungen selbsttätig gestoppt werden und

  • eine Beeinflussung durch andere Sender ausgeschlossen ist.

Die Funkfernsteuerung (Abb. 6) muss eine Not-Befehlseinrichtung, z. B. Not-Halt-Taster besitzen.

Weiterhin gelten alle vorher genannten Hinweise.

Wenn eine Funkfernsteuerung und zusätzlich eine am Aufbau stationär installierte Betätigungseinrichtung vorhanden sind, darf die Betätigung jeweils nur von einer Bedienstelle (z. B. Bedienstelle am Aufbau) aus möglich sein.