Abschnitt 2.6 - 2.6 Haftung
Bei Nichtbeachten von Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften können Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber und Beschäftigte für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Gesundheitsschäden haftbar gemacht werden.
Bei Nichtbeachten von Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften können Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber und Beschäftigte für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Gesundheitsschäden haftbar gemacht werden.