DGUV Information 214-016 - Sicherer Einsatz von Absetzkippern

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Abschnitt 8.4 - 8.4 Sicht- und Funktionskontrolle durch den Fahrzeugführer

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§ 36 DGUV Vorschrift 70 und 71
DGUV Grundsatz 314-002

Die Fahrerin oder der Fahrer hat vor Beginn jeder Arbeitsschicht eine Sicht- und Funktionskontrolle des Fahrzeuges und der Absetzkippeinrichtung durchzuführen.

Der Umfang derartiger Fahrzeugkontrollen ist in dem DGUV Grundsatz 314-002 "Prüfung von Fahrzeugen durch Fahrpersonal" aufgeführt.

Bei Absetzbehältern ist vor dem Aufnehmen eine Sicht- und Funktionskontrolle durchzuführen.

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat das Fahrpersonal so zu unterweisen, dass es in der Lage ist, bei der Sicht- und Funktionsprüfung Mängel an Fahrzeugen, Absetzbehältern und Arbeitsmitteln zu erkennen. Die Meldung und Beseitigung der Mängel ist organisatorisch sicher zu stellen.

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Muster-Checkliste: Sicht- und Funktionskontrolle des Fahrzeuges

Wir empfehlen, dem Fahrpersonal Checklisten zur Verfügung zu stellen und Verfahrensanweisungen entsprechend zu gestalten. Dabei sind die Angaben in den Betriebsanleitungen der Hersteller mit einzubeziehen.