DGUV Information 214-016 - Sicherer Einsatz von Absetzkippern

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Abschnitt 2.3 - 2.3 Gefährdungsbeurteilung

Die Unternehmerin oder der Unternehmer ist verpflichtet, Arbeitsbedingungen zu beurteilen, die damit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln und Maßnahmen festzulegen. Dazu soll sie/er sich von der Betriebsärztin oder dem Betriebsarzt und von der Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten lassen.

Da Absetzbehälter an wechselnden Einsatzorten aufgenommen bzw. abgesetzt werden, sind die Arbeitsbedingungen am Einsatzort zu beachten.

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§ 15 ArbSchG
§ 15 DGUV Vorschrift 1

Ziel ist es, die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird. Die Gefährdungsbeurteilung und die Überprüfung der gewählten Maßnahmen sind in geeigneter Form zu dokumentieren.