Abschnitt 8.1 - 8.1 Auswahl der zur Prüfung befähigten Person
§ 14 BetrSichV
TRBS 1203
Für die Organisation der Prüfungen ist die unternehmensleitende Person verantwortlich. Die Unternehmensleitung kann die Aufgabe auf nachgeordnete Vorgesetzte delegieren. Die Prüfungen müssen von einer zur Prüfung befähigten Person, die die Unternehmerin bzw. der Unternehmer beauftragt, durchgeführt werden. Diese Person kann aus dem eigenen Unternehmen (z. B. Werkstattmeisterin und Werkstattmeister), dem Herstellerbetrieb oder von einem qualifizierten Dienstleistungsunternehmen kommen und muss entsprechend sachkundig sein.
Die zur Prüfung befähigte Person ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung und Dokumentation der Prüfung im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben.
Die Unternehmerin oder der Unternehmer ist für die Auswahl der zur Prüfung befähigten Person verantwortlich und muss deren Fachwissen und Arbeitsweise kontrollieren.