DGUV Information 214-016 - Sicherer Einsatz von Absetzkippern

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Abschnitt 3.1 - 3.1 Absetzkippeinrichtung

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9. ProdSV in Verbindung mit Anhang I der Maschinenrichtlinie (2006/42/EG)
§ 3 Abs. 2 9. ProdSV
§ 12 BetrSichV
DGUV Vorschrift 54, 55, 70 und 71

Absetzkippeinrichtungen, die nach dem 31.12.1994 erstmalig in Verkehr gebracht wurden, fallen in den Geltungsbereich der Maschinenverordnung. Diese Verordnung bestimmt, dass die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen des Anhangs I der Maschinenrichtlinie eingehalten werden müssen. Die Übereinstimmung mit diesen Anforderungen wird vom Hersteller durch die EG-Konformitätserklärung bestätigt und durch die CE-Kennzeichnung am Aufbau sichtbar gemacht.

Eine Betriebsanleitung ist mit Hinweisen zur Montage, zum Aufbau und zum Anschluss der Maschine, Inbetriebnahme und Betrieb, Verwendung, Wartung, Instandsetzung und Überprüfung der Funktionsfähigkeit, in der Sprache des Betreibenden abzufassen und vom herstellenden Betrieb mitzuliefern. Die Betriebsanleitung gilt als Bestandteil der Maschine und enthält wichtige Informationen für die sichere Benutzung. Sie muss sorgfältig aufbewahrt werden und den Fahrerinnen und Fahrern zur Einsicht zur Verfügung stehen.

Für Absetzkippeinrichtungen, die vor dem 01.01.1995 in Betrieb genommen wurden, gelten weiterhin die Bau- und Ausrüstungsbestimmungen der entsprechenden Unfallverhütungsvorschriften und die Mindestanforderungen der Betriebssicherheitsverordnung.