Abschnitt 2.8 - 2.8 Betriebsanweisungen
§ 34 DGUV Vorschrift 70 und 71
§ 12 BetrSichV
§ 4 DGUV Vorschrift 1
Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat Betriebsanweisungen in verständlicher Form und Sprache über den sicheren Umgang mit Absetzkippern, Transportanhängern und Absetzbehältern zu erstellen. Die Betriebsanweisungen sind den Beschäftigten zur Kenntnis zu bringen; ihre Einhaltung muss regelmäßig kontrolliert werden.
Die Betriebsanweisungen sollen strukturiert sein und mindestens die folgenden Inhalte aufweisen:
Arbeitsbereich/Arbeitsplatz,
Gefahren für Mensch und Umwelt,
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln, Verhalten bei Störungen,
Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe,
Instandhaltung,
Folgen der Nichtbeachtung,
Datum und Unterschrift.
Die Beschäftigten haben die Betriebsanweisungen zu beachten!
Abb. 3 Strukturierte Betriebsanweisung