DGUV Information 209-066 - Maschinen der Zerspanung

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Abschnitt 2.3 - 2.3 Schutzmaßnahmen durch Betreiber

Organisatorische Maßnahmen

Gefährdungssituationen müssen vorrangig konstruktiv oder durch zwangsläufig wirkende technische Schutzmaßnahmen und durch die Verwendung ungefährlicher Stoffe und Zubereitungen vermieden werden. Daher muss der Betreiber von Werkzeugmaschinen alle erforderlichen Maßnahmen treffen, damit die Werkzeugmaschinen einschließlich Arbeitsumfeld während der gesamten Nutzungsdauer den Anforderungen zum sicheren und gesundheitsgerechten Betreiben genügen.

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Bild 2-7: Ungeeignete Sicherung einer Leiter gegen Wegrutschen

Aus fertigungstechnischen Gründen heraus kann es erforderlich sein, dass Schutzmaßnahmen nicht oder nur teilweise angewandt werden können oder Stoffe und Zubereitungen mit gefährlichen Eigenschaften verwendet werden müssen. Bei Instandhaltungsarbeiten oder bei der Störungsbeseitigung werden in der Regel z. B. Schutzeinrichtungen entfernt. Es ist deshalb erforderlich, technische Schutzmaßnahmen durch organisatorische Maßnahmen und ein sicherheitsgerechtes Verhalten der Mitarbeiter zu ergänzen. Da die organisatorischen Maßnahmen wie auch das sicherheitsgerechte Verhalten nicht dem Zufall überlassen werden dürfen, müssen sie im Vorfeld auf der Basis einer Gefährdungsbeurteilung durchdacht und für das Betreiben der Werkzeugmaschine und den dort eingesetzten Stoffen oder Zubereitungen festgelegt werden.

Die Analyse des Unfallgeschehens, ganz besonders bei Instandhaltungsarbeiten, zeigt deutlich noch zu schließende Defizite bei den über rein technische Schutzmaßnahmen hinausgehenden Maßnahmen auf:

  • Mängel bei den betriebsorganisatorischen Faktoren

dadurch bedingt auch

  • Mängel bei der Sicherheit vor gefährlichen Maschinen- bzw. Werkzeugbewegungen

Art und Umfang der Planung sowie die Steuerung von Maßnahmen der Fehlersuche, Störungsbeseitigung, Wartung und Instandhaltung haben wesentlichen Einfluss auf eine sichere Arbeitsausführung. Gerade ungeplante Arbeiten bergen ein hohes Unfallrisiko, ganz besonders bei anstehendem Zeitdruck. Optimal sind deshalb alle Maßnahmen, die bereits vor Eintritt von Störungen geplant und ausgeführt werden.

Grundsätzlich gilt, dass mit Instandhaltungsarbeiten erst begonnen werden darf, wenn Gefährdungssituationen durch Bewegungen ausgeschlossen sind.

Das ist immer dann gewährleistet, wenn

  • gefährdende Bewegungen zum Stillstand gekommen sind,

  • ein unbefugtes, irrtümliches und unerwartetes Ingangsetzen sicher ausgeschlossen ist und

  • Bewegungen durch gespeicherte Energien sicher verhindert sind.

Derartige Bewegungen sind nur durch Ausschalten und Abschließen des Hauptschalters und sicheres Verhindern des Wirksamwerdens gespeicherter Energien zu verhindern. Dies erfordert zusätzliche organisatorische Maßnahmen des Betreibers bzw. des Kundendienstmonteurs. Bei der Instandsetzung eines Bearbeitungszentrums ist z. B. zur Fehlersuche sowie zur Demontage von Teilen sicherzustellen, dass der Hauptschalter ausgeschaltet und abgeschlossen ist. Des Weiteren ist sicherzustellen, dass Teile die absinken können, z.B. die Frässpindel, festgesetzt werden.

Wenn Arbeitsabläufe zur Fehlersuche bei laufender Maschine beobachtet werden müssen und dies nicht aus sicherer Entfernung von außen her möglich ist, müssen die für den Betrieb erforderlichen Schutzeinrichtungen angewandt werden. Not-Aus-Schalter oder Reißleinen usw. stellen hier keinen geeigneten Schutz dar, da sie nicht zwangsläufig wirksam werden. Sie müssen bewusst betätigt werden und vielfach ist es dann schon zu spät.

Wenn die Situation die Einhaltung von Schutzmaßnahmen unmöglich macht - es ist z. B. nicht möglich, einen Fehler außerhalb der Schutzeinrichtung zu ermitteln -, dann müssen spezielle Zusatzeinrichtungen vorhanden sein und angewandt werden.

Zu den speziellen Zusatzeinrichtungen gehören u. a. Einrichtungen, die

  • das Erreichen von Gefahrstellen entbehrlich machen, z. B. Magnetgreifer, Zangen, Pinzetten,

  • das zufällige Erreichen benachbarter Gefahrstellen verhindern, z.B. durch Verdeckungen oder Abtrennen,

  • das schnelle Stillsetzen Gefahr bringender Bewegungen ermöglichen, z.B. Zustimmungstaster, ortsbewegliche Not-Aus-Taster,

  • das Herabsetzen von Geschwindigkeiten ermöglichen.

Wenn in Ausnahmefällen Instandhaltungsarbeiten nicht unter Anwendung der beschriebenen Schutzmaßnahmen möglich sind, dann müssen geeignete organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden.

Hierzu gehört u.a., dass

  • mit derartigen Arbeiten nur fachlich geeignete Personen beauftragt werden dürfen, welche im Stande sind, etwa entstehende Gefährdungssituationen abzuwenden,

  • der Betreiber die notwendigen Schutzmaßnahmen ermittelt und für deren Einhaltung sorgt,

  • die Beschäftigten über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen unterrichtet sind,

  • es für das Verhalten beim Auftreten von Unregelmäßigkeiten und Störungen spezielle Arbeitsanweisungen gibt,

  • sich im Gefahrenbereich nur diejenigen Personen aufhalten, die für die Instandhaltungsarbeiten unbedingt erforderlich sind,

  • ggf. eine Person zu bestellen ist, die den Fortgang der Arbeiten beobachtet und bei akuter Gefährdung geeignete Maßnahmen ergreift.

Um das Zusammenwirken zwischen Mensch und Maschine auf einem derart hohen Sicherheitsniveau zu gewährleisten, ist es erforderlich, durch Ausbildung und Schulung den an Werkzeugmaschinen zum Einsatz gelangenden Personen das erforderliche Wissen zum sicheren Umgang mit den Maschinen zu vermitteln. Grundlage ist hier die der Werkzeugmaschine mitgelieferte Betriebsanleitung. Der Betreiber ist verpflichtet, die in der Betriebsanleitung gegebenen Hinweise für einen sicheren Betrieb zu übernehmen und in entsprechende arbeitsorganisatorische Maßnahmen umzusetzen, welche von den Mitarbeitern befolgt werden müssen (Betriebsanweisung).

Alle darüber hinausgehenden betriebsspezifischen Verhaltensmaßnahmen sind vom Betreiber einer Werkzeugmaschine mittels einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, in einer Arbeitsplatzbeschreibung festzulegen und deren Einhaltung organisatorisch sicherzustellen. Die an der Werkzeugmaschine zum Einsatz gelangenden Mitarbeiter sind arbeitsplatzbezogen mündlich über die auftretenden Gefährdungen und die daraus resultierenden Gefährdungssituationen und die zu ihrer Abwehr notwendigen Maßnahmen zu unterweisen. Die Unterweisungen sind zu dokumentieren.