DGUV Information 209-066 - Maschinen der Zerspanung

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Abschnitt 8.3 - 8.3 Durchführung von Prüfungen

Die BetrSichV schreibt vor, dass Prüfungen nur durch hierzu "befähigte Personen" durchgeführt werden dürfen.

Der Arbeitgeber/Betreiber hat die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche Voraussetzungen diese Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung von Arbeitsmitteln zu beauftragen sind.

Befähigte Personen im Sinne der BetrSichV sind Personen, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügen.