DGUV Information 209-066 - Maschinen der Zerspanung

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Abschnitt 2.7 - 2.7 Demontage

Für die Montage von Maschinen ist im Allgemeinen der Hersteller oder der Lieferant zuständig. Für die Demontage zeichnet gewöhnlich der Betreiber verantwortlich. Lässt er sie durch eigenes Personal durchführen, hat er die entsprechenden Anweisungen in einer schriftlichen Demontageanweisung festzuhalten, wenn diese sicherheitsrelevant sind.

Dabei ist besonders einzugehen auf

  • indifferente Schwerpunktlagen,

  • Stückgewichte,

  • Bereitstellung des notwendigen Platzbedarfs,

  • Absperrungen,

  • Einsatz eines Kranes und der zu verwendenden Anschlagmittel,

  • Brandschutzmaßnahmen,

  • Energieabtrennungen zur Maschine hin.

Oft führt auch die Auswahl ungeeigneter Mitarbeiter zu gefährlichen Situationen. Hier hat der Unternehmer durch besondere An- und Einweisungen seine Mitarbeiter so umfassend zu informieren, dass sie die Demontagen sicher durchführen können. Sie müssen dadurch u.a. in der Lage sein zu erkennen, inwieweit die Demontage eines Bauteils die Standsicherheit der restlichen Maschine beeinträchtigt.

Auch der Zeitpunkt, ab wann Maßnahmen gegen Absturz (insbesondere bei höheren Maschinen) anzuwenden sind, ist vom Verantwortlichen zu beurteilen. Er hat diese dann anzuordnen und deren Einhaltung zu überwachen.