DGUV Information 209-066 - Maschinen der Zerspanung

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Abschnitt 2.4 - 2.4 Montage und Inbetriebnahme

2.4.1
Vorplanung

Bei der Aufstellung von Maschinen ist darauf zu achten, dass die zur Bedienung und Instandhaltung notwendigen Verkehrswege ausreichend bemessen werden. In den meisten Fällen muss gelegentlich mit Werkzeugkisten und Ersatzteile-Handwagen an den Maschinen gearbeitet werden. Um das Instandhaltungspersonal nicht durch ungünstige Anordnung oderzu geringer Bemessung des dazu notwendigen Arbeitsraumes zu gefährden, muss von Anfang an der Platz für eine vernünftige Instandhaltung eingeplant werden.

Außerdem ist der für die Materialbereitstellung notwendige Platzbedarf mit einzubeziehen. Dazu ist noch der Mindestplatzbedarf für den Bediener hinzuzurechnen.

Ist zu erwarten, dass von benachbarten Maschinen Gefährdungen, z. B. durch abgeschleuderte Kühlschmierstoffe oder Späne, ausgehen, sind zwischen den einzelnen Maschinen Stellwände oder Auffang- und Rückleitungssysteme für die Kühlschmierstoffe vorzusehen. Auch diese dürfen den Mindestplatzbedarf nicht einschränken.

Das Aufstellen von Fertigungsanlagen und größerer Einzelmaschinen ist oft mit erheblichen Fundamentarbeiten, Neuerrichten von Hallen bzw. Hallenteilen, Einbringen von neuen Laufstegen und Bühnen usw. verbunden.

Derartige Arbeiten unterliegen unter Umständen der Baustellenverordnung sowie der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" und sind ab einem Umfangvon mehr als 10 Arbeitsschichten vor Beginn der Arbeiten der Berufsgenossenschaft rechtzeitig anzuzeigen. Die Vergabe von Teilleistungen an Subunternehmen entbindet nicht von der Anzeigepflicht. Sie müssen zur Gewährleistung der vorschriftsmäßigen Durchführung von einem fachlich geeigneten Vorgesetzten (Bauleiter) geleitet werden. Er muss nicht ständig auf der Baustelle präsent sein.

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Bild 2-8: Trotz Stellwand ausreichend eingeplanter Platz

Zusätzlich muss eine weisungsbefugte Person die Bauarbeiten beaufsichtigen (Aufsichtführender), welche die arbeitssichere Durchführung der Bauarbeiten überwacht. Der Aufsichtführende muss auf der Baustelle anwesend sein. Bei längerer Abwesenheit (Krankheit, Urlaub) hat der Unternehmer eine Ersatzperson für diese Tätigkeiten zu benennen. Sie alle müssen zur Durchführung der Tätigkeiten ausreichende Kenntnisse haben.

Zur Leitung und Beaufsichtigung gehört auch das Überprüfen auf augenscheinliche Mängel von Gerüsten, Geräten, Schutzeinrichtungen, Leitern usw., auch wenn sie durch andere zur Verfügung gestellt werden.

2.4.2
Montageanweisungen

Zur Vorplanung gehört die Aufstellung eines Bauablaufplanes. Hieran erkennt der Bauleiter, wann der Einsatz schweren Geräts, z.B. der Einsatz eines Mobilkranes zur Aufstellung der Maschinengehäuse, notwendig wird. In diesem Rahmen hat er die Tragfähigkeit des Hallenbodens zu prüfen. Sind Abgrenzungen zu anderen Bereichen der Halle, in denen noch produziert wird, notwendig, hat er Absperrungen bzw. Abgrenzungen einzuplanen. Benötigt man Sicherungsposten, muss überprüft werden, ob das Personal dafür mindestens 18 Jahre alt ist und ob es die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen kann. Sicherungsposten dürfen während ihres Einsatzes mit keiner anderen Tätigkeit betraut werden.

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Bild 2-9: Maschine im Autokran

Für die Montage muss eine schriftliche Montageanweisung erstellt werden und diese muss auf der Baustelle vorliegen. In ihr müssen u. a. mindestens Angaben über Gewichte der Maschinenteile, Anschlagpunkte und Hebezeuge, über die Verwendung der zur Montage notwendigen Hilfskonstruktionen, die sicherheitsrelevante Reihenfolge der Montage und des Zusammenfügens von Bauteilen sowie die Tragfähigkeit von Hebezeugen enthalten sein.

Ebenfalls müssen Angaben zur Gewährleistung der Trag- und Standsicherheit von Bau-bzw. Maschinenteilen während der einzelnen Montagezustände enthalten sein.

2.4.3
Hoch gelegener Arbeitsplatz

Besondere Bedeutung kommt den Angaben über die Erstellung sicherer Arbeitsplätze und Zugänge, insbesondere auf großen hohen Maschinenkörpern, zu. Um Gefährdungen während der Montage von Maschinen zu vermeiden, hat der Bauleiter Vorgaben über den Einsatz von Leitern, der Verwendung von Hubarbeitsbühnen, das Benutzen von fahrbaren Arbeitsbühnen bzw. Fahrgerüsten, die Verwendung von Anseilschutz usw. zu machen.

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Bild 2-10: Unzulässige Montage ohne ausreichende Maßnahmen gegen Absturz

So dürfen Anlegeleitern grundsätzlich nicht als Arbeitsplatz verwendet werden. Ihr Einsatz ist auf eine Standhöhe von maximal 7 m bei einer Einsatzzeit von höchstens 2 Stunden begrenzt.

Die Verwendung von Hubarbeitsbühnen ist nur dem ausdrücklich beauftragten und eingewiesenen Personal gestattet. Dieser Auftrag muss schriftlich erteilt werden. Bei Knickarm-Hubarbeitsbühnen besteht beim Verfahren, besonders beim Aufwärtsfahren, die Gefahr des Hängenbleibens an Hindernissen. Wenn sich die Bühnen aus der Verhakung losreißen, kommt es zu katapultartigen Bewegungen der Hubarbeitsbühne, mit der Folge, dass Personen herausgeschleudert werden. Deshalb müssen alle Personen in Knickarm-Hubarbeitsbühnen mittels Sicherheitsgeschirren an den dafür vorgesehenen Anschlagpunkten angeschlagen sein. Für Hubarbeitsbühnen anderer Bauweise wird dies empfohlen.

Beim Aufbau von Arbeitsbühnen ist besonders das Breite-Höhe-Verhältnis zur Gewährleistung der Standsicherheit zu beachten. Diese Arbeitsbühnen dürfen innerhalb geschlossener Räume nur bis zu einer Höhe des Vierfachen ihrer schmalsten Seite der Grundfläche aufgebaut werden, außerhalb sogar nur bis zur dreifachen. Eine Arbeitsbühne von 0,6 m Breite darf im Normalfall ohne Ballast oder ohne Ausleger nur bis 2,4 m Standhöhe zum Einsatz kommen. Außerdem muss am Ort des Einsatzes eine Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers vorliegen, aus der die maximal mögliche Aufbauhöhe und die Art und Weise des Aufbauens hervorgehen muss. Das Verfahren von Arbeitsbühnen mit darauf befindlichen Personen ist verboten.

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Bild 2-11: Unzulässige Maßnahme gegen Absturz (Flatterband) an der Fundamentgrubenkante

Bei der Montage höherer Maschinen ist grundsätzlich zu prüfen, ob dies von Hubarbeitsbühnen oder ähnlichen Geräten ausgeführt werden kann. Wenn dies nicht möglich ist, hat der Bauleiter sichere Zugänge (z.B. über Treppentürme), sichere Verkehrswege (Laufstege von mindestens 0,5 m Breite) und sichere Arbeitsplätze (Einsatz von Geländern oder Ähnlichem) vorzugeben.

Ist aufgrund der Montageart die Verwendung von Geländern nicht möglich, hat er ab einer Absturzhöhe von 2 m Absturzsicherungen anzuordnen. Dabei hat er die Art der Absturzsicherung (Verwendung von Höhensicherungsgeräten, Seilkürzern usw.) vorzugeben und die Anschlagpunkte festzulegen. Diese müssen mindestens eine Kraft von 7,5 kN aufnehmen können. Die Mitarbeiter müssen in der Benutzung der Absturzsicherungen unterwiesen sein.

2.4.4
Probeläufe

Während der Aufstellung von Maschinen müssen oft einzelne Komponenten getestet werden. Dabei fehlen oftmals noch die später zum Einsatz kommenden Schutzeinrichtungen. In dieser Phase hat der Verantwortliche zweckentsprechende Schutzmaßnahmen festzulegen. Sind mehrere Unterlieferanten gleichzeitig anwesend und können sich diese beim Erproben von Komponenten gegenseitig gefährden, ist ein Koordinator erforderlich, der die Arbeiten so aufeinander abstimmt, dass eine gegenseitige Gefährdung ausgeschlossen ist.

Um beim Aufstellen und Erproben von Maschinen oder deren Komponenten relativ ungestört arbeiten zu können und um Unbefugte fernzuhalten, empfiehlt es sich, diese Bereiche von übrigen Hallenbereichen räumlich abzugrenzen. Dies kann durch Seil- oder Flatterbandabsperrungen, Lagern von Materialien an Wegrändern oder Aufstellen von steckbaren Zaunsegmenten erfolgen. Den beauftragten Personen obliegt eine besondere Sorgfaltspflicht, wenn die endgültigen Schutzeinrichtungen noch fehlen. Sie müssen fachkundig sein, die dabei auftretenden Gefahren kennen und wissen, wie sie sich davor schützen können. Die Zahl der beteiligten Personen ist auf die für die Durchführung der Erprobung notwendige Anzahl zu begrenzen. Zuschauer sind fernzuhalten.

Grundsätzlich müssen während der Erprobung alle Schutzeinrichtungen vorhanden sein. Ist es unumgänglich, Teile von Verkleidungen zu entfernen, um z. B. kontrollieren zu können, ob die dahinter liegenden Komponenten einwandfrei funktionieren oder sind einige Schutzeinrichtungen noch nicht angeliefert worden, hat der Verantwortliche Ersatzschutzmaßnahmen festzulegen. Auch dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Erreichen der Gefahrstellen nicht auf einfache Weise möglich sein darf.

Beim Probelauf dürfen sich während des Automatikbetriebes keine Personen innerhalb der Schutzeinrichtung aufhalten. Ausgenommen davon sind Bereiche mit Zustimmungsschalter oder aktive Schutzzonen, bei deren Verlassen die gefährlichen Bewegungen gestoppt werden.

Ungesicherte Anlagenteile dürfen nur erprobt werden, wenn sich alle gefährlichen Abläufe direkt im Sichtfeld des Personals befinden. Dieser Sichtkontakt kann auch über Spiegel, Kameras oder Ähnliches erfolgen. Liegen die gefährlichen Abläufe nicht im Sichtfeld, sind Steckbleche, Polycarbonatscheiben oder vergleichbare Verdeckungen vor den einzelnen Gefahrstellen zu verwenden oder Sicherungsposten aufzustellen, die eine Abschaltmöglichkeit haben sollten. Für die Durchführung derartiger Tätigkeiten ist als erster Stromkreis immer der Not-Aus- Kreis zu aktivieren, um ein sicheres Abschalten zu gewährleisten. Das Einleiten von Gefahr bringenden Bewegungen nach zeitlichen Verabredungen ist nicht statthaft.

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Bild 2-12: Abgrenzen der Probelaufbereiche

Es dürfen sich nur solche Bewegungen auslösen lassen, die sich unter der direkten Einflussnahme des Bedieners befinden. Befehlseinrichtungen müssen kontinuierlich betätigt werden (Tippschaltung ohne Selbsthaltung), ggf. sind verschärfte Sicherheitsbedingungen, wie reduzierte Geschwindigkeiten, Schrittbetrieb usw., anzuwenden. Stellt sich beim Erproben heraus, dass Korrekturen an den Anlagenteilen notwendig sind, dürfen diese nur in abgeschaltetem Zustand durchgeführt werden.

Handelt es sich dabei um kurzzeitige Tätigkeiten, so genügt unter Umständen das Betätigen eines ortsbeweglichen oder im direkten, nahen Sichtbereich des Personals befindlichen Not-Aus-Schalters.

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Bild 2-13: Handsteuerung für das Erproben

Die für diese Tätigkeiten notwendigen Anschlussbuchsen sowie ortsbeweglichen Tipp- oder Not-Aus-Schalter sind vom Konstrukteur vorzusehen.

Werden einzelne Anlagenteile von verschiedenen Herstellern aufgestellt, muss vor dem Verketten der Koordinator prüfend und lenkend eingreifen.

Die Erstellung eines Ablaufplanes kann dabei sehr hilfreich sein und sollte Folgendes berücksichtigen:

  • anlagenspezifische Sicherheitsmaßnahmen

  • Probleme aus der direkten Umgebung

  • Zeitplan

  • Festlegung der Gefahrenbereiche

  • Festlegung der befugten Personen und deren Aufgaben

  • Maßnahmen für den Störfall (z. B. notwendige Rettungseinrichtungen)

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Bild 2-14: Warnschild

2.4.5
Sicherheitstechnische Abnahme

Zur Abnahme von Maschinen müssen vor der Inbetriebnahme die notwendigen Unterlagen beim Verwender sein. Dazu zählt neben den Fundamentplänen, Ersatzteillisten usw. insbesondere die Betriebsanleitung. In ihr müssen alle sicherheitstechnischen Hinweise enthalten sein. So ist die Beschreibung und Erläuterung der zu verwendenden Schutzeinrichtungen zwingend vorgeschriebener Bestandteil der Betriebsanleitung. Insbesondere, wenn die Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Schutzeinrichtungen besteht, muss genau erläutert sein, welche wofür einzusetzen ist.

Besteht die Möglichkeit eventueller Fehlbedienungen, die für das Personal eine Gefahr mit sich bringen kann, ist darauf deutlich hinzuweisen.

Besonders sorgfältig müssen auch die Hinweise für das Beseitigen von Störungen im Arbeitsablauf sowie die Wartung ausgeführt sein. Um die Abnahme zu erleichtern, wurden für derartige Bereiche Prüflisten erstellt. Sie stellen ein probates Mittel dar, um im Rahmen der Abnahme möglichst keine der zu überprüfenden Punkte zu vergessen. Fehlen derartige Listen, lassen sich diese bereits im Vorfeld im Rahmen der Planung erstellen. Basis dafür können auch die Checklisten zu Schwerpunktthemen der Berufsgenossenschaften sein.

Das Übergeben aller vorgeschriebenen Prüfbücher und Prüfberichte darf auf keinen Fall vergessen werden, da es sonst bei eventuellen Kontrollen zu erheblichen Schwierigkeiten kommen kann. Notwendige Unterlagen, die bereits bei der Inbetriebnahme vorliegen müssen, sind z. B. Prüfbücher für Druckbehälter und Hubtore, im Verbund mit der Maschine betriebene Krananlagen, Ex-Schutz-Bescheinigungen usw.

Im Rahmen der Abnahme sollte nie auf die visuelle Überprüfung der verwendungsfertigen Maschine verzichtet werden. Besonderes Augenmerk ist auf das vollständige Vorhandensein der Schutzeinrichtungen zu richten:

  • Funktionieren sie wie in der Betriebsanleitung beschrieben?

  • Sind Maßnahmen gegen das Umgehen von Schutzeinrichtungen getroffen?

  • Lassen sich Gefahrstellen von außen erreichen?

  • Sind für das Entstören Möglichkeiten vorgesehen, sodass diese Tätigkeiten ohne Gefahren durchführbar sind?

  • Gibt es ggf. Schutzzonen innerhalb der Maschine und sind diese als solche gekennzeichnet?

  • Sind die notwendigen Spezialausrüstungen oder Zubehörteile für das risikofreie Rüsten, Warten und Betreiben mitgeliefert worden?

Dieses und vieles mehr lässt sich auf relativ einfache Art und Weise prüfen.