DGUV Grundsatz 300-001 - Fachbereiche und Sachgebiete der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) - Organisation und Aufgaben -

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Abschnitt 2.3 - 3 Inkraftsetzungsverfahren

Die UV-Träger legen beschlossene Unfallverhütungsvorschriften dem zuständigen Bundesministerium oder den zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder über die DGUV unter Beachtung der in § 15 SGB VII genannten Kriterien zur Genehmigung vor. Der Ablauf des Genehmigungsverfahrens richtet sich nach der "Vereinbarung zwischen BMAS und den obersten Landesbehörden zum Verfahren zur Genehmigung von Unfallverhütungsvorschriften" vom 22.03.2013.

Abstimmungen im Rahmen der Genehmigung erfolgen im Einvernehmen mit der Leitung des Sachgebietes, der Leitung des Fachbereiches sowie der DGUV.

Die Veröffentlichung der Inkraftsetzung sowie die Außerkraftsetzung einer Unfallverhütungsvorschrift gegenüber dem Unternehmer erfolgt satzungsgemäß durch den jeweiligen Unfallversicherungsträger.