DGUV Grundsatz 300-001 - Fachbereiche und Sachgebiete der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) - Organisation und Aufgaben -

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Abschnitt 2.2 - 2 Verfahren zur Erarbeitung von Unfallverhütungsvorschriften

Nach § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB VII wirkt die DGUV beim Erlass von Unfallverhütungsvorschriften auf Rechtseinheitlichkeit hin. Zur Umsetzung des gesetzlichen Auftrages ist wie folgt zu verfahren:

2.1 Projektbeschreibung

Die Projektbeschreibung wird im Zusammenwirken zwischen dem zuständigen Sachgebiet und der DGUV erstellt.

Sie soll Aussagen enthalten zu:

  1. 1.

    Initiative

  2. 2.

    Begründung (insb. Anlass, Bedarf, Zielsetzung)

  3. 3.

    Bestehende Recht- und Regelsetzung (einschließlich Vorgaben des § 15 SGB VII, s. o. Abschnitt 1)

  4. 4.

    Alternative Regelungsmöglichkeiten (einschließlich Vorgaben des § 15 SGB VII, s. o. Abschnitt 1)

  5. 5.

    Betroffenheit

  6. 6.

    Inhalt, Auswirkungen

  7. 7.

    Bearbeitungszuständigkeit

  8. 8.

    Zeitplan

2.2 Vorprüfung

Die Projektbeschreibung ist rechtlich und formal durch die DGUV zu prüfen.

Die DGUV legt die Projektbeschreibung nach rechtlicher und formaler Prüfung dem Grundsatzausschuss Prävention des Vorstandes der DGUV sowie auf dessen Beschluss anschließend zur Vorprüfung dem BMAS und den Ländern vor. Abstimmungen im Rahmen der Vorprüfung erfolgen im Einvernehmen mit der Leitung des Sachgebietes, der Leitung des Fachbereiches sowie der DGUV. Hat das BMAS im Rahmen der Vorprüfung einen Bedarf zur Erarbeitung der Unfallverhütungsvorschrift festgestellt, kann das Sachgebiet mit der Entwurfserarbeitung beginnen.

2.3 Entwurf

Der Entwurf einer Unfallverhütungsvorschrift einschließlich einer detaillierten Begründung, die die Erwägungsgründe für die gesamte Unfallverhütungsvorschrift und für einzelne Bestimmungen enthält, wird im Zusammenwirken zwischen dem zuständigen Sachgebiet und der DGUV aufgestellt. Der Entwurf wird von der DGUV ergänzend rechtlich, formal und sprachlich geprüft.

Die Leitung des Sachgebietes legt den geprüften Entwurf sowie die Begründung zur Stellungnahme mit angemessener Fristsetzung vor:

  1. a.

    den Mitgliedern des Sachgebietes

  2. b.

    den Mitgliedern des Fachbereiches

  3. c.

    den UV-Trägern

Soweit keine fristgemäße Äußerung erfolgt, wird Zustimmung unterstellt.

Unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen stellt das Sachgebiet oder bei nur unwesentlichen Änderungen die Leitung des Sachgebietes im Einvernehmen mit der DGUV die abschließende Fassung des UVV-Entwurfes auf.

Der Entwurf ist dem zuständigen Fachbereich über die Leitung des Sachgebietes zur Verabschiedung und anschließend über die DGUV über den Grundsatzausschuss Prävention der DGUV dem Vorstand der DGUV zur Beschlussfassung vorzulegen.

Die DGUV leitet den Entwurf dem zuständigen Bundesministerium zur Herstellung des Benehmens mit den zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder nach § 15 Abs. 4 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) verbunden mit der Bitte um Prüfung der Notwendigkeit des Notifizierungsverfahrens nach EU-Recht zu.

Nach Erteilung der Vorgenehmigung leitet die DGUV den Entwurf den UV-Trägern verbunden mit der Empfehlung zu, jeweils das Inkraftsetzungsverfahren einzuleiten. Zugleich schlägt die DGUV einen einheitlichen Termin für das Inkrafttreten der Unfallverhütungsvorschrift vor. Der Vorstand sowie die Mitgliederversammlung der DGUV sind über Muster-Unfallverhütungsvorschriften in Kenntnis zu setzen.