DGUV Vorschrift 56 - Arbeiten mit Schussapparaten

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Arbeiten mit Schussapparaten
(bisher: BGV D9)

(bisher VBG 45)

Stand der Vorschrift: vom 1. April 1990

in der Fassung vom 1. Januar 1997

Inhaltsübersicht§§
I.
Geltungsbereich
Geltungsbereich1
II.
Begriffsbestimmungen
Begriffsbestimmungen2
III.
Gemeinsame Bestimmungen
Allgemeines3
Verwendungsverbot4
Kennzeichnung5
Betriebsanleitung6
Werkzeug7
Persönliche Anforderungen 8
Beschäftigungsbeschränkungen 9
Munition10
Verwendung11
Verhalten bei Störungen12
Instandhaltung13
Aufbewahrung14
IV.
Zusätzliche Bestimmungen
A.
Zusätzliche Bestimmungen für Bolzenschubwerkzeuge
Freischusssicherung15
Setzbolzen16
Werkstoff der Eintreibstelle17
Mindestabstände für Setzbolzen18
B.
Zusätzliche Bestimmungen für Press- und Kerbgeräte
Stellung des Zündbolzens19
Rückenlager und Pressbolzen20
Zünden21
C.
Zusätzliche Bestimmungen für Viehschussgeräte
Stellung des Zündbolzens22
Halten von Viehschussgeräten23
D.
Zusätzliche Bestimmungen für Leinenwurfgeräte
Leinenraketen und Leinen 24
Einsatz von Leinenwurfgeräten25
E.
Zusätzliche Bestimmungen für Kabelbeschussgeräte
Stellung des Zündbolzens26
Einsatz von Kabelbeschussgeräten27
F.
Zusätzliche Bestimmungen für Industriekanonen
Aufstellung28
Zünden29
V.
Prüfung
Prüfung30
VI.
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten31
VII.
Inkrafttreten
Inkrafttreten32