DGUV Vorschrift 54 - Winden, Hub- und Zuggeräte

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§ 8 - Steuereinrichtungen

(1) Steuereinrichtungen zum Ingangsetzen kraftbetriebener Geräte müssen

  1. 1.

    so beschaffen sein, dass sie beim Freigeben selbsttätig in die Nullstellung zurückgehen,

    oder

  2. 2.

    mit einer übergeordneten Schalteinrichtung ausgerüstet sein, die den Antrieb unterbricht, sofern sie freigegeben ist (Totmannschaltung). Dabei darf ein erneutes Ingangsetzen des Antriebes nur mit der Steuereinrichtung aus der Nullstellung heraus möglich sein (Nullstellungszwang).

(2) Absatz 1 gilt nicht für:

  1. 1.

    Hubwerke und Auslegereinziehwerke von Brücken- und Portalkranen mit mitfahrenden Steuerständen,

  2. 2.

    Hubwerke von Laufkatzen mit mitfahrenden Steuerständen,

  3. 3.

    programmgesteuerte Geräte für die Dauer der Programmsteuerung,

  4. 4.

    Anker-, Verhol- und Schleppwinden für Wasserfahrzeuge, sofern die Steuereinrichtungen gegen unbeabsichtigtes Einrücken gesichert sind,

  5. 5.

    Spille, sofern sich die Steuereinrichtung in Reichweite des Geräteführers befindet,

  6. 6.

    hydraulische Hubgeräte für Einrichtungen, die funktionsbedingt eine Schwimm- oder Druckstellung erfordern.

  7. 7.

    Steuereinrichtungen für das Heben und Senken von Fahrzeugaufbauten mittels der fahrzeugeigenen Luftfederung als Hubeinrichtung, bei denen

    • die Hubhöhe, gemessen an der Achse, nicht mehr als 300 mm beträgt

      und

    • Fahrzeugaufbauten nicht mehr als 120 mm über Boden abgesenkt werden können