DGUV Vorschrift 54 - Winden, Hub- und Zuggeräte

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§ 24a - Betriebsanleitung, Betriebsanweisung

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die vom Hersteller mitgelieferte Betriebsanleitung vorhanden und den mit dem Aufstellen, Warten oder selbständigen Betätigen der Geräte beauftragten Versicherten zugänglich ist.

(2) Der Unternehmer hat, wenn die betrieblichen Verhältnisse dies erfordern, unter Berücksichtigung der vom Hersteller mitgelieferten Betriebsanleitung eine Betriebsanweisung in verständlicher Form und in der Sprache der Versicherten zu erstellen, in der entsprechend den betrieblichen Gegebenheiten Maßnahmen für den sicheren Betrieb geregelt werden.

(3) Die Versicherten haben die Betriebsanleitung und die Betriebsanweisung zu beachten.