DGUV Vorschrift 54 - Winden, Hub- und Zuggeräte

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§ 38 - Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 1980 2 in Kraft. Gleichzeitig treten die Unfallverhütungsvorschriften

  • "Winden" (VBG 8a) vom 1. Januar 1956

  • "Winden für Wasserfahrzeuge und schwimmende Geräte" (VBG 8a1) vom 1. Oktober 1967

und die §§ 1, 2, 8, 9 und 10 der Unfallverhütungsvorschrift "Hebezeuge" (VBG 8) vom 1. April 1934 außer Kraft.

Bei der Tiefbau-Berufsgenossenschaft

hat § 38 folgende Fassung:

§ 38.

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 1980 in Kraft. Gleichzeitig treten die Unfallverhütungsvorschriften

  • "Winden" (VBG 8a) vom 1. Januar 1956

  • "Winden für Wasserfahrzeuge und schwimmende Geräte" (VBG 8a1) vom 1. Oktober 1967

und die §§ 367a, 386a, 434, 435, 437 Abs. 1, 2 und 3 sowie die §§ 440 und 447 der Unfallverhütungsvorschriften der Tiefbau-Berufsgenossenschaft (VBG 38) vom 1. April 1934 in der Fassung vom 1. April 1979 außer Kraft.

Bei den Bau-Berufsgenossenschaften

hat § 38 folgende Fassung:

§ 38.

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 1980 in Kraft. Gleichzeitig treten die Unfallverhütungsvorschrift

  • "Winden" (VBG 8a) vom ..................

und die §§ 138 bis 146 sowie 262a, 262b und 262c der Unfallverhütungsvorschriften der ... Bau-Berufsgenossenschaft ... (VBG 36) vom 1. Januar 1930 in der Fassung vom 1. April 1979 außer Kraft.

Zu diesem Zeitpunkt wurde diese Unfallverhütungsvorschrift erstmals von einer Berufsgenossenschaft in Kraft gesetzt.