DGUV Vorschrift 54 - Winden, Hub- und Zuggeräte

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§ 32 - Personentransport

(1) Der Geräteführer darf Personen mit der Last oder der Lastaufnahmeeinrichtung nicht befördern.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Personenaufnahmemittel, mit denen Personen befördert werden oder von denen aus Personen arbeiten können, sowie höhenbewegliche Steuerstände von Kranen nur mit Geräten bewegt werden, die hierfür eingerichtet sind.

(3) Geräteführer dürfen Personenaufnahmemittel, mit denen Personen befördert werden oder von denen aus Personen arbeiten können, sowie höhenbewegliche Steuerstände von Kranen nur mit Geräten bewegen, die hierfür eingerichtet sind.

(4) Absatz 1 gilt nicht für das Mitfahren von Personen auf Wasserfahrzeugen sowie auf schienen- oder erdgebundenen Arbeitsmaschinen und Fahrzeugen, sofern diese für das Mitfahren eingerichtet sind.