§ 31 - Verlassen des Steuerstandes von unter Last stehenden Geräten
(1) Der Geräteführer darf den Steuerstand von Geräten bei schwebender Last nicht verlassen.
(2) Muss der Geräteführer abweichend von Absatz 1 arbeitsbedingt bei schwebender Last den Steuerstand verlassen, hat der Unternehmer die Voraussetzungen zu schaffen, dass der Gefahrbereich unter der Last gesichert werden kann.
(3) Muss der Geräteführer abweichend von Absatz 1 arbeitsbedingt bei schwebender Last den Steuerstand verlassen, hat er den Gefahrbereich unter der Last zu sichern.