DGUV Vorschrift 54 - Winden, Hub- und Zuggeräte

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§ 29 - Einleiten der Lastbewegung

(1) Der Geräteführer darf eine Lastbewegung erst dann einleiten, nachdem er sich davon überzeugt hat, dass die Last sicher angeschlagen ist und sich keine Personen im Gefahrbereich aufhalten, oder nachdem er vom Anschläger ein Zeichen bekommen hat.

(2) Der Geräteführer hat alle Bewegungen der Last und des Lastaufnahmemittels zu beobachten.

(3) Kann der Geräteführer nicht alle Bewegungen der Last oder des Lastaufnahmemittels vom Steuerstand aus beobachten, hat der Unternehmer geeignete Maßnahmen zu treffen, damit Personen durch die Last oder das Lastaufnahmemittel nicht gefährdet werden.