DGUV Vorschrift 54 - Winden, Hub- und Zuggeräte (bisher: BGV D8)

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen
§ 2, Begriffsbestimmung
§ 2
Winden, Hub- und Zuggeräte (bisher: BGV D8)

I. – Allgemeines

Titel: Winden, Hub- und Zuggeräte (bisher: BGV D8)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Vorschrift 54
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

§ 2 – Begriffsbestimmung

(1) Winden, Hub- und Zuggeräte im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Geräte, die allein oder in Verbindung mit anderen Einrichtungen zum Heben, Senken, Ziehen oder Drücken von Lasten oder zum Spannen oder zum Heben und Senken von Personen verwendet werden und bei denen

  1. 1.

    Seile durch

    • Trommeln,

    • Triebscheiben,

    • Spille,

    • Klemmbacken oder von Hand über Rollen

    bewegt werden,

  2. 2.

    Ketten durch

    • Kettensterne,

    • Kettennüsse,

    • Kettenräder oder von Hand über Kettenräder oder Rollen

    bewegt werden oder

  3. 3.

    Zahnstangen, Spindeln, Kolben oder deren Gegenstücke

    bewegt werden.

(2) Keine Geräte im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind:

  • Karosserieausbeulgeräte

  • Spanneinrichtungen und Vorschubeinrichtungen an Werkzeugmaschinen

  • Spanneinrichtungen für Spannbetondrähte

  • Abzieher, Schraubzwingen und ähnliche Werkzeuge zum Spannen, Ziehen oder Drücken

  • Einrichtungen mit Zylindern zum Steuern, Regeln, Bremsen oder zur Kraftunterstützung (Servowirkung).

(3) Personen, die Winden, Hub- und Zuggeräte betätigen, werden im Folgenden als Geräteführer bezeichnet.