
Winden, Hub- und Zuggeräte (bisher: BGV D8)
I. – Allgemeines
§ 2 – Begriffsbestimmung
(1) Winden, Hub- und Zuggeräte im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Geräte, die allein oder in Verbindung mit anderen Einrichtungen zum Heben, Senken, Ziehen oder Drücken von Lasten oder zum Spannen oder zum Heben und Senken von Personen verwendet werden und bei denen
- 1.
Seile durch
Trommeln,
Triebscheiben,
Spille,
Klemmbacken oder von Hand über Rollen
bewegt werden,
- 2.
Ketten durch
Kettensterne,
Kettennüsse,
Kettenräder oder von Hand über Kettenräder oder Rollen
bewegt werden oder
- 3.
Zahnstangen, Spindeln, Kolben oder deren Gegenstücke
bewegt werden.
(2) Keine Geräte im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind:
Karosserieausbeulgeräte
Spanneinrichtungen und Vorschubeinrichtungen an Werkzeugmaschinen
Spanneinrichtungen für Spannbetondrähte
Abzieher, Schraubzwingen und ähnliche Werkzeuge zum Spannen, Ziehen oder Drücken
Einrichtungen mit Zylindern zum Steuern, Regeln, Bremsen oder zur Kraftunterstützung (Servowirkung).
(3) Personen, die Winden, Hub- und Zuggeräte betätigen, werden im Folgenden als Geräteführer bezeichnet.