§ 27 - Prüfung vor Arbeitsbeginn
Der Geräteführer hat bei Beginn jeder Arbeitsschicht die Funktion von Notendhalteinrichtungen - ausgenommen Rutschkupplungen - zu prüfen.
Der Geräteführer hat bei Beginn jeder Arbeitsschicht die Funktion von Notendhalteinrichtungen - ausgenommen Rutschkupplungen - zu prüfen.