DGUV Vorschrift 54 - Winden, Hub- und Zuggeräte

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§ 22 - Anforderungen an Sicherheitseinrichtungen

(1) Die Rückschlagsicherung nach § 6, die Rücklaufsicherung nach § 12, die Bremseinrichtung nach § 14 und die Sicherung gegen Überlastung nach § 17 müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass Eingriffe ohne Zuhilfenahme von Werkzeug nicht möglich sind.

(2) Sperrklinken, Sperräder und ähnliche Sperreinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass auf Grund der Zähigkeit des Werkstoffes Dauer- und Sprödbrüche nicht zu erwarten sind.

(3) Bei in Fahrzeugen eingebauten Geräten müssen Sicherheitseinrichtungen so ausgeführt sein, dass sie durch Witterungseinflüsse oder Verschmutzung nicht unwirksam werden können.

(4) Der Bruch von Federn darf nicht zum Versagen von Sicherheitseinrichtungen nach Absatz 1 führen.