§ 19
(1) Seiltrommeln, Treibscheiben, Seilrollen, Kettennüsse und andere Bauteile, über die Seile oder Ketten laufen, müssen so bemessen und so ausgebildet sein, dass
1. | eine Überbeanspruchung der Seile oder Ketten durch Biegung und |
---|---|
2. | das seitliche Ablaufen und Herausspringen der Seile oder Ketten |
verhindert wird.
(2) Die Auflaufrichtung des Seiles auf die Trommel muss eindeutig erkennbar sein.