§ 17 - Sicherung gegen Überlastung
(1) Hydraulikgeräte und Geräte, bei deren bestimmungsgemäßer Verwendung die Last sich auf ihrem Lastweg so verhaken, verklemmen oder festsetzen kann, dass zusätzliche unkontrollierte Kräfte auftreten, müssen so eingerichtet oder beschaffen sein, dass sie nicht überlastet werden können.