§ 51 - e) Ausnahmen für Turmdrehkrane
Für Turmdrehkrane, die vor dem 1. Januar 1964 in Betrieb waren, gelten nicht:
- 1.
§ 14 Abs. 2 hinsichtlich des selbsttätigen Bremsens kraftbetriebener Schienenfahrwerks- und Drehwerksgetriebe nach Abschaltung der entsprechenden Antriebe,
- 2.
§ 15 Abs. 1 Nr. 5 hinsichtlich einer Begrenzung der Senkbewegung des Hubwerks,
- 3.
§ 15 Absätze 2 und 3.
Die Süddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft hat den § 51 nicht übernommen.