DGUV Vorschrift 52 - Krane

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§ 43 - Wiederinbetriebnahme nach Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten

Krane dürfen nach Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten oder nach Arbeiten im Kranfahrbereich nur in Betrieb genommen werden, wenn der Unternehmer den Betrieb wieder freigibt. Vor der Freigabe hat der Unternehmer oder sein Beauftragter sich zu überzeugen, dass

1.die Arbeiten endgültig abgeschlossen sind,
2.sich der gesamte Kran wieder in sicherem Zustand befindet und
3.alle an den Arbeiten Beteiligten den Kran verlassen haben.