§ 20 - Warneinrichtung
(1) Krane müssen eine Warneinrichtung haben.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
- 1.
handbetriebene Krane,
- 2.
flurbediente Krane, bei denen der Kranführer, durch die Anordnung der Steuereinrichtung bedingt, sich in der Nähe der Last aufhält und den Lastweg - bei Portalkranen auch die Fahrbahn - überblicken kann,
- 3.
LKW-Ladekrane.