DGUV Vorschrift 52 - Krane

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§ 1 - Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Krane einschließlich ihrer Tragkonstruktion und Ausrüstung.

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für

1.Hebeeinrichtungen, die integrierter Bestandteil von Maschinen oder maschinellen Einrichtungen sind und die ausschließlich zu deren Beschickung dienen,
2.Krane auf Seeschiffen,
3.Schwenkarmaufzüge auf Baustellen und Doppelrahmenstützenaufzüge auf Baustellen.