§ 1 - Geltungsbereich
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Krane einschließlich ihrer Tragkonstruktion und Ausrüstung.
(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für
1. | Hebeeinrichtungen, die integrierter Bestandteil von Maschinen oder maschinellen Einrichtungen sind und die ausschließlich zu deren Beschickung dienen, |
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2. | Krane auf Seeschiffen, |
3. | Schwenkarmaufzüge auf Baustellen und Doppelrahmenstützenaufzüge auf Baustellen. |