DGUV Vorschrift 52 - Krane

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

§ 16 - Lastmomentbegrenzer

(1) Fahrbare Krane und ortsveränderliche Krane, bei denen die Last an einem Ausleger hängt, müssen für ihre kraftbetriebenen Hub-, Auslegereinzieh- und Katzfahrwerke Einrichtungen haben, die ein Überschreiten des zulässigen Lastmomentes verhindern. Arbeitsbewegungen, die eine Verringerung des Lastmomentes bewirken, müssen nach Ansprechen des Lastmomentbegrenzers noch möglich sein.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.Krane, deren höchstzulässiges Lastmoment nicht mehr als 2 mt beträgt,
2.Konsolkrane,
3.Krane mit Auslegern an hängend angeordneten Katzen,
4.Derrickkrane,
5.Krane, bei denen die Summe aller Standmomente mindestens dreimal so groß ist wie die Summe aller Kippmomente.