§ 8 - Zusätzliche Bestimmungen für Elektrolyse-Chlorungsanlagen
(1) Elektrolyse-Chlorungsanlagen müssen so beschaffen sein, daß Wasserstoff nicht in Räume entweichen kann.
(2) Elektrolyse-Chlorungsanlagen müssen so eingerichtet sein, daß beim Ausbleiben oder beim Stillstand des zu chlorenden Wassers die Zufuhr von Chlorverbindungen selbsttätig unterbrochen wird.