DGUV Vorschrift 50 - Chlorung von Wasser

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§ 8 - Zusätzliche Bestimmungen für Elektrolyse-Chlorungsanlagen

(1) Elektrolyse-Chlorungsanlagen müssen so beschaffen sein, daß Wasserstoff nicht in Räume entweichen kann.

(2) Elektrolyse-Chlorungsanlagen müssen so eingerichtet sein, daß beim Ausbleiben oder beim Stillstand des zu chlorenden Wassers die Zufuhr von Chlorverbindungen selbsttätig unterbrochen wird.