DGUV Vorschrift 50 - Chlorung von Wasser

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§ 5 - Zusätzliche Bestimmungen für Chlorgasräume

(1) In Chlorgasräumen dürfen nur Chlorungsanlagen unter Verwendung von Chlorgas vorhanden sein und Chlorbehälter gelagert werden.

(2) Chlorgasräume dürfen zu anderen Räumen keine Verbindung haben und müssen von diesen feuerhemmend und gasdicht getrennt sein.

(3) Chlorgasräume müssen zum Niederschlagen von austretendem Chlorgas mit wirksamen Wassersprühanlagen ausgerüstet sein. Die Betätigung der Wassersprühanlage muß außerhalb der gefährdeten Räume von Hand möglich sein.

(4) Chlorgasräume müssen mit für die Sprühwassermenge ausreichend bemessenen Abläufen mit Geruchverschluß versehen sein.

(5) Chlorgasräume müssen einen unmittelbaren Ausgang ins Freie haben. Türen von Chlorgasräumen müssen nach außen aufschlagen und sich jederzeit von innen ohne Schlüssel öffnen lassen.

(6) Der Fußboden muß eben sein, darf ausgangsseitig nicht unter der anschließenden Geländeoberfläche liegen und darf höchstens Laderampenhöhe haben.

(7) Ein Entweichen gefahrbringener Gasmengen aus Chlorgasräumen ist zu verhindern.

(8) Aus Chlorgasräumen im Störngsfall austretendes Chlorgas darf nicht in andere, tiefer liegende Räume, Schächte, Gruben, Kanäle oder Ansaugöffnungen für lüftungstechnische Anlagen eindringen können.

(9) Von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 8 sind Räume mit nicht chlorgasführenden Anlageteilen bzw. Räume ausgenommen, in denen chlorgasführende Unterdruckleitungen verlegt sind.

(10) Die Temperatur von Chlorgasräumen darf 50 °C nicht überschreiten.

(11) In Anlagen der Wasserversorgung dürfen abweichend von Absatz 6 bei Verwendung von Chlor in Fässern oder in ortsfesten Behältern Chlorungsanlagen auch in eigens hierfür errichteten unterirdischen Räumen aufgestellt sein, sofern diese Räume mit Chlorgaswarngeräten ausgerüstet sind.