DGUV Vorschrift 50 - Chlorung von Wasser

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§ 3 - Aufstellungsräume für Chlorungsanlagen und Lagerräume

(1) Chlorungsanlagen müssen in verschließbaren Räumen aufgestellt und die für die Chlorung bestimmten Chemikalien müssen in verschließbaren Räumen gelagert sein.

(2) Räume nach Absatz 1 dürfen nicht für den ständigen Aufenthalt von Personen bestimmt sein.

(3) In Arbeitsräumen, in denen sich Personen ständig aufhalten, dürfen abweichend von Absatz 2 Chlorungsanlagen, die für einen dort stattfindenden Arbeitsprozeß benötigt werden, aufgestellt sein, wenn

  1. 1.

    nur die für den Fortgang der Arbeit erforderlichen Chemikalien vorhanden sind und

  2. 2.

    die Chlorungsanlagen und Chemikalien gegen Zugriff Unbefugter gesichert werden können.

Diese Ausnahme gilt nicht für Chlorungsanlagen unter Verwendung von Chlorgas.

(4) In Räumen nach Absatz 1 darf die Temperatur 0 °C nicht unterschreiten, solange Natriumhypochlorit, Natriumchlorit, deren Lösungen oder Salzsäure vorhanden ist.

(5) Räume nach Absätzen 1 und 3 müssen gelüftet werden können. In Räumen für Elektrolyse-Chlorungsanlagen ist die Lüftungsöffnung nahe der Decke anzubringen.

(6) In Räumen nach Absätzen 1 und 3 muß ein gefahrloses Beseitigen von Chemikalien möglich sein.

(7) Ortsveränderliche Chlorungsanlagen dürfen abweichend von Absatz 1 außerhalb von Räumen aufgestellt sein, wenn sie gegen Zugriff Unbefugter gesichert sind.

(8) Chlorungsanlagen der Wasserversorgung und die Vorratsbehälter der dafür bestimmten Chemikalien dürfen abweichend von Absatz 1 außerhalb von Räumen aufgestellt sein, wenn sie gegen schädliche Einflüsse und gegen den Zugriff Unbefugter geschützt sind.

(9) Durch Anschläge ist auf die Gefahren beim Umgang mit Chlorungsanlagen und auf Vorsichtsmaßnahmen hinzuweisen.