DGUV Vorschrift 50 - Chlorung von Wasser

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§ 2 - Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift werden folgende Begriffe bestimmt:

(1) Chlorung ist der Zusatz von Chlor oder oxidierend wirkenden anorganischen Chlorverbindungen in Wasser zum Zwecke der Desinfektion sowie der Oxidation von schädlichen oder störenden Wasserinhaltsstoffen.

(2) Chlorverbindungen sind Feststoffe und Lösungen, die desinfizierend oder oxidierend wirkende Chlorverbindungen enthalten.

(3) Chlorungsanlagen sind der Zusammenschluß verfahrenstechnischer Einrichtungen, die bei der Chlorung von Wasser verwendet werden.

(4) Ortsveränderliche Chlorungsanlagen sind fahrbare oder tragbare Anlagen zur zeitlich begrenzten Verwendung an verschiedenen Einsatzstellen.

(5) Chlorungsanlagen unter Verwendung von Chlorgas sind Anlagen, bei denen Chlor allein oder in Verbindung mit Natriumchlorit (Chlor-Chlordioxidanlagen) verwendet wird.

(6) Chlorgasräume sind Räume, in denen sich Anlageteile von Chlorungsanlagen unter Verwendung von Chlorgas befinden, sowie Lagerräume für Chlorbehälter.

(7) Chlordioxidanlagen sind Chlor-Chlordioxidanlagen und Säure-Chlordioxidanlagen.

(8) Chlor-Chlordioxidanlagen sind Anlagen, bei denen Chlordioxid aus Natriumchlorit und Chlorgas erzeugt wird.

(9) Säure-Chlordioxidanlagen sind Anlagen, bei denen Chlordioxid aus Natriumchlorid und Salzsäure erzeugt wird.

(10) Elektrolyse-Chlorungsanlagen sind Anlagen, in denen Hypochloritlösung durch Elektrolyse einer Lösung von Chloriden erzeugt wird.

(11) Impfleitung ist die Leitung zwischen Injektor und Impfstelle.

(12) Injektor ist ein Gerät, mit dem Wasser mit Chlorgas zum Herstellen einer chlorhaltigen Lösung (üblicherweise "Chlorlösung" genannt) gemischt wird.

(13) Impfstelle ist die Stelle, an der Chlorlösung dem zu chlorenden Wasser zugesetzt wird.