DGUV Vorschrift 50 - Chlorung von Wasser

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§ 19 - Prüfung

(1) Chlorungsanlagen dürfen erst in Betrieb genommen werden, nachdem sie durch einen Sachkundigen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft und dabei insbesondere gasführende Teile einer Dichtheitsprüfung unterzogen worden sind.

(2) Chlorungsanlagen sind regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich und vor jeder Wiederinbetriebnahme durch einen Sachkundigen auf Sicherheit zu prüfen.

(3) Dichtheitsprüfungen von flexiblen gasführenden Verbindungsleitungen einschließlich der Anschlüsse sowie Prüfung der Wassersprühanlage und des Chlorgaswarngerätes sind vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen und danach mindestens alle 6 Monate durchzuführen.

(4) Über Art und Ergebnis der Prüfungen nach Absätzen 1 bis 3 sowie über das Erneuern der Anschlußleitung gemäß § 15 Abs. 7 ist ein schriftlicher Nachweis zu führen.