§ 1 - Geltungsbereich
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für
Chlorungsanlagen und -verfahren, bei denen Chlorverbindungen oder Chlor in Wasser eingebracht werden,
Aufstellungsräume von Chlorungsanlagen,
Lagerräume für die zur Chlorung verwendeten Stoffe.
(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für
ortsfeste Druckbehälter,
Laboratoriumsarbeiten mit Chlor oder Chlorverbindungen.