DGUV Vorschrift 50 - Chlorung von Wasser

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§ 1 - Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für

  • Chlorungsanlagen und -verfahren, bei denen Chlorverbindungen oder Chlor in Wasser eingebracht werden,

  • Aufstellungsräume von Chlorungsanlagen,

  • Lagerräume für die zur Chlorung verwendeten Stoffe.

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für

  • ortsfeste Druckbehälter,

  • Laboratoriumsarbeiten mit Chlor oder Chlorverbindungen.