DGUV Vorschrift 50 - Chlorung von Wasser

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§ 16 - Chlorgasausbruch, Brände

(1) Wenn die Gefahr besteht, daß ausströmendes Chlorgas mit der Wassersprühanlage nicht mehr unter Kontrolle gebracht werden kann, sind sofort Feuerwehr und Polizei unter besonderem Hinweis auf den Chlorgasausbruch zu alarmieren.

(2) Bei einem Brand sind Feuerwehr und Polizei auf vorhandene Chlorbehälter und Vorräte von Chemikalien hinzuweisen.