DGUV Vorschrift 50 - Chlorung von Wasser

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§ 15 - Chlorungsanlagen unter Verwendung von Chlorgas

(1) Chlorflaschen sind gegen Umstürzen zu sichern.

(2) Ventile von Chlorbehältern dürfen nur so betätigt werden, daß Armaturen, Behälter und Leitungen nicht beschädigt werden.

(3) Rohrleitungen bzw. festsitzende Ventile dürfen nicht über 50 °C oder mit offener Flamme erwärmt werden.

(4) Chlorbehälter sind so anzuschließen, daß nur gasförmiges Chlor entnommen werden kann, es sei denn, die Anlage ist für die Entnahme und Fortleitung flüssigen Chlors bestimmt.

(5) Chlorführende Anlageteile sind bei Außerbetriebnahme und Instandhaltungsarbeiten gegen Eindringen von Feuchtigkeit zu schützen. Soweit dies nicht möglich ist, müssen sie vor der Wiederinbetriebnahme getrocknet werden. Dies gilt insbesondere für Rohrleitungen.

(6) Rohrleitungen, die Ablagerungen enthalten, dürfen nicht wieder eingebaut werden.

(7) Anschlußleitungen für Chlorbehälter sind einschließlich der dazugehörigen Verschraubungen bei Beschädigungen oder Korrosion unverzüglich zu erneuern. Anschlußleitungen aus Kupfer sind mindestens alle zwei Jahre zu erneuern.

(8) Zum Feststellen von Undichtheiten ist ein geeignetes Prüfreagenz ständig bereitzustellen.

(9) Beim Lagern und Transport müssen gefüllte oder leere Chlorbehälter mit Ventilverschlußmuttern und Ventilschutzkappen versehen sein.

(10) Zum Transport von Chlorfässern sind geeignete Transporteinrichtungen zu benutzen.

(11) Die Wasservorlage von Bodenabläufen (Geruchsverschluß) ist wöchentlich zu kontrollieren.