§ 14 - Umgang mit Behältern
(1) Leere und gefüllte Behälter für die zur Chlorung verwendeten Chemikalien dürfen nur in Räumen bzw. an Orten aufbewahrt werden, die den Forderungen des § 3 Abs. 1 bzw. § 3 Abs. 8 entsprechen.
(2) Behälter nach Absatz 1 dürfen nur mit den Chemikalien, mit denen sie ursprünglich gefüllt waren, wieder gefüllt werden.
(3) Gefüllte und leere Chemikalienbehälter sind geschlossen zu halten.