DGUV Vorschrift 50 - Chlorung von Wasser

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§ 14 - Umgang mit Behältern

(1) Leere und gefüllte Behälter für die zur Chlorung verwendeten Chemikalien dürfen nur in Räumen bzw. an Orten aufbewahrt werden, die den Forderungen des § 3 Abs. 1 bzw. § 3 Abs. 8 entsprechen.

(2) Behälter nach Absatz 1 dürfen nur mit den Chemikalien, mit denen sie ursprünglich gefüllt waren, wieder gefüllt werden.

(3) Gefüllte und leere Chemikalienbehälter sind geschlossen zu halten.