§ 13 - Umfüllen
(1) Chemikalien dürfen nur unter Verwendung geeigneter Umfüllvorrichtungen umgefüllt werden. Umfüllvorrichtungen sind je nach den betrieblichen Erfordernissen und umzufüllenden Chemikalien insbesondere:
- 1.
Kippvorrichtungen für Ballone und Fässer
- 2.
Ausgießer, deren Luftröhrchen einen gleichmäßigen Flüssigkeitsstrom gewährleisten
- 3.
Flüssigkeitsheber, bei denen nicht mit dem Mund angesaugt wird
- 4.
Faßpumpen
- 5.
Einfülltrichter
- 6.
Schaufeln
(2) Wechselweises Verwenden der unter Absatz 1 genannten Umfüllvorrichtungen für verschiedene Stoffe ist nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, daß gefährliche Reaktionen vermieden werden.