DGUV Vorschrift 50 - Chlorung von Wasser

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§ 13 - Umfüllen

(1) Chemikalien dürfen nur unter Verwendung geeigneter Umfüllvorrichtungen umgefüllt werden. Umfüllvorrichtungen sind je nach den betrieblichen Erfordernissen und umzufüllenden Chemikalien insbesondere:

  1. 1.

    Kippvorrichtungen für Ballone und Fässer

  2. 2.

    Ausgießer, deren Luftröhrchen einen gleichmäßigen Flüssigkeitsstrom gewährleisten

  3. 3.

    Flüssigkeitsheber, bei denen nicht mit dem Mund angesaugt wird

  4. 4.

    Faßpumpen

  5. 5.

    Einfülltrichter

  6. 6.

    Schaufeln

(2) Wechselweises Verwenden der unter Absatz 1 genannten Umfüllvorrichtungen für verschiedene Stoffe ist nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, daß gefährliche Reaktionen vermieden werden.